In der Vergangenheit regelten Arbeitgeber die Rückforderung der Ausbildungskosten meist in den Dienstverträgen. Dabei verlangten viele eine Rückforderung der Ausbildungskosten, unabhängig davon, unter welchen Umständen der Mitarbeiter das Unternehmen verließ.
Das Arbeitvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) regelt nunmehr genau, unter welchen Voraussetzungen Ausbildungskosten tatsächlich zurück verlangt werden dürfen. Davon abweichende Regelungen in Dienstverträgen die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden, sind ungültig.
Welche Ausbildungskosten dürfen zurück verlangt werden?
Grundsätzlich dürfen nur jene Kosten für Ausbildungen zurückverlangt werden, deren Inhalte allgemein am Arbeitsmarkt von Bedeutung sind. Firmenspezifische Ausbildungen muss der Arbeitgeber zur Gänze selbst tragen.
Ausbildungskosten dürfen also nur dann zurück verlangt werden, wenn die Ausbildung auf dem freien Arbeitsmarkt einen Mehrwert für den Mitarbeiter darstellt.
Wie lange dürfen Ausbildungskosten zurück verlangt werden?
Die Ausbildungkosten dürfen bei Ausscheiden eines Mitarbeiters nur dann zurück verlangt werden, wenn das Arbeitsverhältnis kürzer als vier Jahre seit der Ausbildung gedauert hat.
Diese Frist kann bei besonderen Ausbildungen auf acht Jahre erstreckt werden.
Der Arbeitgeber kann die Ausbildungskosten aber auch nur dann rückverlangen, wenn vertraglich eine aliquote Staffelung je Monat vorgenommen wurde.
Wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit gelöst wurde, besteht kein Recht zur Rückforderung.
Welche Voraussetzungen gelten für die Rückforderung?
Das Gesetz ist für alle Dienstverträge anwendbar, die nach dem 18.3.2006 abgeschlossen wurden.
Für Dienstverträge vor diesem Datum gelten die kollektivvertraglichen Bestimmungen des jeweiligen Anwendungszeitraumes, wobei im Regelfall nicht anzunehmen ist, dass ein Arbeitgeber Kosten einer Ausbildung vor mehr als zehn Jahren rückverlangt.
Voraussetzung für eine Rückzahlung ist jedenfalls eine Vereinbarung über die Rückforderung und deren Modalitäten. Die Rückforderung ist dabei jedenfalls nur dann zulässig, wenn der Mitarbeiter zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bereits volljährig war oder sein gesetzlicher Vertreter der Vereinbarung zugestimmt hat.
Welche Voraussetzungen gelten für den Austritt?
Die Rückforderung kann nur dann gestellt werden, wenn das Dienstverhältnis beendet wird.
Im Falle der Beendigung ist die Rückforderung aber auch nur dann zulässig, wenn der Mitarbeiter selbst gekündigt hat und dabei kein Grund für ein gerechtfertigtes, vorzeitiges Ausscheiden vorgelegen hat.
Sollten Ausbildungskosten tatsächlich von Ihrem Arbeitgeber verlangt werden, steht Ihnen die Arbeiterkammer für Auskünfte und zur Überprüfung der Vereinbarung über die Rückzahlung zur Verfügung.
Den genauen Gesetzeswortlauf finden Sie hier!
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