In Arbeitsstätten und auf Baustellen müssen ausreichend ausgebildete Ersthelfer zur Verfügung stehen und auch während der Betriebszeit entsprechend der anwesenden Mitatbeiter in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
Was ist ein Ersthelfer?
Ein Ersthelfer ist eine Person, die nachweislich für die Erste Hilfe Leistung ausgebildet ist und vom Unternehmen als solche bestimmt wird.
Welche Betriebe benötigen Ersthelfer?
Bertriebe die Arbeitsstätten im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) oder Baustellen betreiben, benötigen eine den Beschäftigten entsprechende Anzahl von Ersthelfern.
Dabei gelten als Arbeitsstätten, alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind, oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Dazu zählen auch Orte auf einem Betriebsgelände, zu denen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben.
Wer gilt als Arbeitnehmer?
Als Beschäftigte im Sinne dieser Schutzgesetze gelten Personen, die in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis zum Betrieb stehen.
Vorsicht besteht daher bei juristischer Personen, deren Eigentümer bei der juristischen Person im Beschäftigungsverhältnis stehen. Sind Sie ein Einmann-Unternehmen in GmbH-Form müssen Sie nach dem Wortlaut des Gesetzes einen Erste Hilfekurs absolvieren.
Auch Leasingkräfte zählen im Sinne der Schutzgesetze zu den Mitarbeitern eines Betriebes, obwohl sie streng genommen in keinem Beschäftigungsverhältnis zum Beschäftigerbetrieb stehen.
Wie viele Ersthelfer benötigen Sie?
In Büros
Die erforderliche Anzahl der Hilfspersonen hängt von den zu erwartenden Unfallgefahren ab.
In Büros oder in Arbeitsstätten, die eine ähnliche Unfallgefahr aufweisen, benötigen Sie bei bis zu 29 regelmäßig gleichzeitig beschäftigten Arbeitnehmern einen Ersthelfer.
Ab 30 bis 49 zwei Personen und ab 50 Mitarbeiter für je 20 weitere Mitarbeiter je eine zusätzliche Person.
- bis 29 AN – 1 Ersthelfer
- 30 – 49 AN – 2 Ersthelfer
- 50 – 70 AN – 3 Ersthelfer usw. in 20er Schritten
In anderen Betriebsstätten
Für Betriebsstätten, die höhere Gefahren aufweisen als Büros, benötigen Sie bei bis zu 19 Mitarbeiter eine Ersthelferin oder einen Ersthelfer. 20 bis 29 Mitarbeiter erfordern mindesten 2 Personen und ab 30 brauchen Sie pro 10 Mitarbeiter eine zusätzliche Person.
- bis 19 AN – 1 Ersthelfer
- 20 – 29 AN – 2 Ersthelfer
- 30 – 40 AN – 3 Ersthelfer usw. in 10er Schritten
Ausbildung zum Ersthelfer
Die erforderliche Ausbildung, die zu absolvieren ist, hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab.
Beschäftigen Sie ein bis vier Arbeitnehmerinnen müssen zumindest achtstündige Ausbildungen im Abstand von vier Jahren absolviert werden. Wenn die Erste-Hilfe Auffrischung nur aus einem vierstündigen Kurs besteht, muss sie alle zwei Jahre absolviert werden.
Ab fünf Arbeitnehmerinnen muss der Erste Hilfe Kurs mindestens 16 Stunden betragen und alle vier Jahre bzw. alle zwei Jahre aufgefrischt werden, je nachdem ob die Auffrischung in einem acht Stunden oder einem vier Stunden Kurs besteht.
Welche Ausbildungsstätten sind anerkannt?
Der Erste-Hilfe Kurs muss nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes oder Ausbildungsstätten vergleichbaren Niveaus, wie z.B. dem Grundwehrdienst, absolviert werden.
Auch Arbeitsmediziner können sowohl die Ausbildung als auch die Auffrischung vornehmen.
Probleme in der Praxis
Das Gesetz sieht vor, dass durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen ist, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit, eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer ausreichende Anzahl an Ersthelfern präsent ist.
Abwesenheiten
Die Umsetzung in der Praxis macht dieser kulante Hinweis auf die betriebsüblichen Arbeitszeiten und die anwesenden Mitarbeiter allerdings nicht einfacher.
Die Ersthelfer müssen nämlich auch tatsächlich anwesend sein, wenn Ihre Mitarbeiter es sind. Und, Sie müssen im gleichen Gebäude anwesend sein, in dem auch Ihre sonstigen Mitarbeiter sich aufhalten. Das macht Urlaube, die Teilnahme an Seminaren, Mittagspausen und Krankenstände für den Ersthelfer eigentlich unmöglich.
Sie können also nur hoffen, dass der Arbeitsinspektor nicht kommt, während Ihr Ersthelfer im Urlaub ist. Schon aus diesem Grund empfehle ich auch kleineren Unternehmen, einen Mitarbeiter „auf Reserve“ ausbilden zu lassen, um halbwegs sicher zu stellen, dass tatsächlich Erste Hilfe geleistet werden kann.
Übersiedlungen
Schwierig wird es übrigens auch, wenn sich Ihre Mitarbeiter in unterschiedlichen Gebäuden aufhalten.
In der Vergangenheit war ich mehrfach für die Übersiedlung von ca.200 Mitarbeitern zuständig. Das wird zur Herausforderung, wenn man den Umzug ganzer Einheiten nicht „einfach so“ planen kann, sondern darauf Rücksicht nehmen muss, dass man genügend Ersthelfer auf einzelnen Etagen oder sogar unterschiedliche Häuser einsetzen kann.
Home Office
Covid 19 stellt uns auch hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes vor große Herausforderungen.
Fürs Erste wird wohl niemand auf die Idee kommen, die Wohnung des Mitarbeiters als Betriebsstätte anzusehen. Deshalb ist wohl vorläufig die Gefahr gebannt, dass der Betriebsleiter hinsichtlich aller nicht (aufgefrischt) geschulten Ersthelfer aus dem Jahr 2020 oder 2021 gestraft wird.
Anders sieht es wahrscheinlich aus, wenn Coworking Spaces für Mitarbeiter eines Unternehmens genutzt werden.
Da es bereits Fälle gibt, wo Firmen Mitarbeiter in Coworking Spaces unterbringen, um 2m Abstände und sonstige Vorschriften einhalten zu können oder weil nicht alle Mitarbeiter die Möglichkeit haben, tatsächlich von zu Hause aus zu arbeiten, ist die Frage ob diese Spaces als Betriebsstätten eines Unternehmens anzusehen sind, ein spannendes juristisches Thema.
Welche Ausstattung ist für die Erste Hilfe noch erforderlich?
Wenn in einer Arbeitsstätte regelmässig mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wenn es die Art des Betriebes erfordert, dass rasche und wirksame Hilfe geleistet werden kann, müssen Sanitätsräume, die mit erforderlichen Einrichtungen und Mitteln ausgestattet sein müssen, eingerichtet werden. Sie müssen leicht zugänglich und gut sichtbar sowie dauerhaft gekennzeichnet sein.
Strafen
Wird seitens der Behörde festgestellt, dass die erforderliche Anzahl von Ersthelfern nicht im Betrieb ernannt, nicht zugegegen oder nicht vorschriftsmäßig ausgebildet ist, drohen dem Betriebsinhaber im erstmaligen Fall Strafen von € 166.- bis € 8.324.- , im festgestellten Wiederholungsfall von € 333.- bis € 16.659.-.
Quellen: § 26 ASchG, § 40 (1) AStV, § 31 (5), (6) BauV
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