Im Laufe eines Arbeitslebens kommt es vor, dass ein Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz wechseln möchte. In einem solchen Fall muss er kündigen und die sogenannte Arbeitnehmerkündigung gegenüber dem Arbeitgeber aussprechen. Was juristisch ziemlich umständlich klingt, bedeutet nichts anderes, als dass Sie dem Arbeitgeber in geeigneter Form mitteilen müssen, dass Sie das Arbeitsverhältnis auflösen wollen.
Arbeitnehmerkündigung – einseitiges, annahmebedürftiges Rechtsgeschäft
Ein Arbeitsverhältnis nennen Juristen ein Rechtsgeschäft.
Rechtsgeschäfte – wie z.B auch ein Kauf oder eine Miete – bestehen normalerweise zwischen zwei oder mehreren Personen und sind erst dann gültig, wenn beide Personen dem Geschäft zugestimmt haben. Solche Rechtsgeschäfte nennt man zweiseitige Rechtsgeschäfte.
Im Unterschied dazu ist die Arbeitnehmerkündigung ein sogenanntes „einseitiges Rechtsgeschäft„. Das bedeutet, dass die andere Person nicht zustimmen muss. Das Rechtgeschäft ist gültig, wenn es der Person „rechtsgültig zugegangen„ ist. Noch ein bisschen umständlicher klingt annahmebedürftiges Rechtsgeschäft. Auch hier drängt sich die Frage auf, warum Juristen sich so seltsamer Worte bedienen.
Warum steht nicht einfach im Gesetz „wenn die Arbeitnehmerkündigung zugestellt wurde, gilt sie“. Die Erklärung ist einfach. Es gibt nämlich auch noch andere Formen, wie eine Kündigung den anderen Part erreichen kann als nur die schriftliche Zustellung. Weil alle Formen in einem oder wenigen Worten ausgedrückt werden soll, klingt die Juristensprache ziemlich sperrig.
Welche Voraussetzungen gelten bei der Arbeitnehmerkündigung?
Im befristetes Dienstverhältnis
Ein befristetes Dienstverhältnis endet im Normalfall durch Zeitablauf. Daher kann das Dienstverhältnis nur gekündigt werden, wenn eine derartige Kündigung (oft als „außerordentliche Kündigungsmöglichkeit“ bezeichnet) besonders vereinbart wurde. Sie müssen daher den Kollektivvertrag oder Ihren Dienstvertrag prüfen, ob eine Kündigung überhaupt zulässig ist.
Während der Probezeit
Eine Probezeit darf längstens für einen Monat vereinbart sein.
Während dieser Probezeit, dürfen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen das Dienstverhältnis jederzeit auflösen. Es brauchen also keine Fristen eingehalten werden. Die Kündigung kann sofort vollzogen werden. Im Klartext bedeutet das, dass der Arbeitnehmer die Kündigung ausspricht und das Unternehmen verlassen kann.
Kündigungsform
Das Gesetz sieht keine besondere Form vor. Sie können daher sowohl mündlich als auch schriftlich kündigen, sofern für Ihr Arbeitsverhältnis keine besonderen Vorschriften gelten. Sie müssen in diesem Fall also Ihren Dienstvertrag oder den Kollektivvertrag prüfen, ob dieser eine besondere Kündigungsform vorsieht. Und warum ist das jetzt wieder so umständlich? Weil es nicht für alle Dienstverhältnisse einen Kollektivvertrag gibt und manche Arbeitnehmer nur einen Dienstzettel aber keinen Dienstvertrag haben.
Auch wenn das Gesetz, der Kollektivvertrag oder Ihr Dienstvertrag eine mündliche Kündigung zulässt, sollten Sie Ihre Arbeitnehmerkündigung jedenfalls auch schriftlich abgeben, um die Kündigung in Folge auch beweisen zu können. Wenn Sie die Kündigung mittels eingeschriebenen Brief abschicken, dann ist die Zustellung garantiert und beweisbar. Wenn Sie sie persönlich abgeben möchten, lassen Sie sich die Übernahme des Kündigungsschreibens bestätigen.
Einhaltung von Fristen
Im Gesetz, Kollektivvertrag oder Ihrem Dienstvertrag finden Sie die Kündigungsfristen, die je nach Dauer ihres Dienstverhältnisses unterschiedlich lang sind. Sie müssen die Kündigungsfrist einhalten, damit alle Rechte und Pflichten gewahrt bleiben. Wenn Sie die Kündigung mittels eingeschriebenen Brief abschicken, müssen Sie den Postweg berücksichtigen, da die Kündigungsfrist erst mit Eingang beim Arbeitgeber zu laufen beginnt.
Kündigungstermin
Der Kündigungstermin ist jener Tag, an dem Ihr Dienstverhältnis beendet sein soll. In vielen Fällen ist das der letzte Tag eines Monats oder Quartals. Wenn Sie eine Kündigungsfrist von zwei Monaten haben, dann muss die Arbeitnehmerkündigung so beim Arbeitgeber einlangen, dass volle zwei Monate Kündigungsfrist eingehalten werden.
Beispiel: Kündigungstermin ist der 31.12.. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate. Das Kündigungsschreiben muss dem Arbeitgeber spätestens am 31.10. erreichen, damit der volle November und Dezember als Kündigungsfrist zur Verfügung stehen.
Wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wird, dann gilt das Arbeitsverhältnis trotzdem zum gewünschten Termin als beendet. Allerdings hat das Terminversäumnis negative Folgen auf diverse finanzielle Ansprüche.
Folgen der Arbeitnehmerkündigung
Arbeitslosenanspruch
Wenn Sie eine normale Kündigung (daneben gibt es den „berechtigten vorzeitigen Austritt“ und den „unberechtigten vorzeitigen Austritt„) ausgesprochen haben, dann sind Sie zum Bezug des Arbeitslosengeldes erst nach einer Sperrfrist von vier Wochen berechtigt.
Urlaubsentschädigung
Für offenen Urlaub gebührt bei rechtmäßiger Kündigung eine Ersatzleistung. Dabei muss der nicht verbrauchte und nicht verjährte Urlaub aus den Vorjahren in vollen Ausmaß entschädigt werden. Der Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr wird aliquotiert. Wurde der Urlaub bereits komplett konsumiert, brauchen Sie ihn nicht zu ersetzen.
Falls Sie Unstimmigkeiten in Ihrer Abrechnung vermuten, wenden Sie sich zur Überprüfung an die Arbeiterkammer in Ihrem Bundesland.
Arbeitszeugnis
Im Falle jeder Auflösung eines Dienstverhältnisses haben Sie eine Rechtsanspruch auf ein Dienstzeugnis. In vielen Fällen müssen Sie allerdings Ihren Arbeitgeber darauf aufmerksam machen.
Abfertigung alt
Die Abfertigung alt kommt nur bei Kündigungen von Dienstverhältnissen in Betracht, die bereits vor dem 1.1.2003 bestanden haben.
Bei Selbstkündigung entfällt dieser Abfertigungsanspruch. Nur bei Arbeitgeberkündigung stehen Ihnen nach 15 Dienstjahren sechs Monatsbruttogehälter, mach 20 Dienstjahren neun Monatsbruttogehälter und nach 25 Dienstjahren 12 Monatsgehälter zu.
Abfertigung neu
Für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 geschlossen wurden, zahlt der Arbeitgeber, in eigens eingerichtete Vorsorgekassen ein. Der Abfertigungsanspruch besteht ab dem zweiten Dienstmonat und geht auch bei Selbstkündigung nicht verloren.
Wenn Ihr Dienstverhältnis drei Jahre gedauert hat, müssen Sie sich binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber der Vorsorgekasse deklarieren, ob Sie die Abfertigung ausbezahlt bekommen möchten, oder ob Ihr Anspruch weiter veranlagt werden soll.
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