Wollen Sie in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gründen?
Die Betriebsratsgründung bzw. der Betriebsrat selbst sind zentrale Institutionen der Mitbestimmung in Österreichs Arbeitswelt.
Der Betriebsrat ist das Sprachrohr der Belegschaft gegenüber der Unternehmensführung und trägt maßgeblich dazu bei, die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu wahren.
Doch wie entsteht ein Betriebsrat überhaupt? Was sind seine Rechte und Pflichten, und welche Vor- und Nachteile bringt eine Betriebsratsgründung mit sich?
Der vorliegende Blogartikel bietet eine umfassende Übersicht zur Beantwortung dieser Fragen.
Betriebsrat gründen – leicht erklärt!
Die Gründung eines Betriebsrats in Österreich erfolgt gemäß den Regelungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (§§ 40 – 72 ArbVG). Ich versuche in Folge die Gesetze des ArbVG einfach zu erklären.
Ist der Betriebsrat in einem Unternehmen Pflicht?
Wenn auch der Gesetzeswortlaut „In jedem Betrieb, in dem dauernd mindestens fünf stimmberechtigte … Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von der Arbeitnehmerschaft Organe zu bilden.“ suggeriert, dass die Gründung eines Betriebsrates unter den gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen muss, handelt es sich beim Betriebsrat um ein Organ, das in jedem Unternehmen freiwillig gegründet werden kann.
Es gibt auch keine Bestimmungen, dass ab einer bestimmten Größe ein Betriebsrat gegründet werden muss, allerdings nimmt in der Praxis der Wunsch nach einer betrieblichen Arbeitnehmervertretung in der Regel mit der Anzahl der Beschäftigten zu.
Wann kann ein Betriebsrat gegründet werden?
Voraussetzung für die Betriebsratsgründung ist nach dem § 40 ArbVG, dass in einem Betrieb mindestens fünf stimmberechtigte Arbeitnehmerinnen und/oder Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt sind.
Das Kriterium der Stimmberechtigung liegt vor, wenn die Beschäftigten unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit am Tag der Wahl des Wahlvorstandes das 16te Lebensjahr vollendet haben.
„Ständig beschäftigt“ bedeutet, dass die Arbeitnehmer nicht nur vorübergehend oder sporadisch für den Betrieb tätig sind. Es geht um Personen, die regelmäßig und dauerhaft im Betrieb arbeiten. Gelegenheitsarbeiter oder Saisonkräfte, die nur kurze Zeit tätig sind, zählen in der Regel nicht dazu.
Lehrlinge zählen ebenso zu den stimmberechtigten Arbeiternehmerinnen und Arbeitnehmern wie Teilzeitkräfte, solange sie regelmäßig im Betrieb tätig sind. Auch Personen in Mutterschutz oder Karenz können je nach Fall als „ständig beschäftigt“ angesehen werden, da sie ein aufrechtes Arbeitsverhältnis haben.
Nicht berücksichtigt werden in der Regel freie Dienstnehmer, Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter (die einem anderen Unternehmen zugeordnet sind), Praktikantinnen und Praktikanten ohne regulären Arbeitsvertrag und im Betrieb tätige Selbstständige, da diese nicht als Arbeitnehmer des Betriebs gelten.
Was passiert, wenn ein Unternehmen noch keine sechs Monate existiert?
Dazu sieht das Arbeitsverfassungsgesetz in § 52 Abs. 5 vor, dass „In neuerrichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch Arbeitnehmer wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind.“
Damit wird gewährleistet, dass auch in Betrieben, die jünger als sechs Monate sind, oder die durch saisonbedingte Stilllegung Personen nie länger als sechs Monate (z.B. Gastronomiebetriebe, Baubetriebe) beschäftigen, ein Betriebsrat gewählt werden kann.
Kann es in einem Unternehmen zwei Betriebsräte geben?
In bestimmten Fällen können in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte existieren.
Dies ist jedoch die Ausnahme und hängt von der Organisationsstruktur des Unternehmens ab. Die Regelungen dazu finden sich ebenfalls im Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG).
Es kann mehrere Betriebsräte geben, wenn:
1. das Unternehmen aus mehreren Betrieben besteht:
-
- Gemäß § 34 ArbVG wird ein Betriebsrat grundsätzlich auf Ebene eines einzelnen Betriebs gewählt. Wenn ein Unternehmen aus mehreren organisatorisch eigenständigen Betrieben besteht (z. B. verschiedene Standorte oder Niederlassungen), kann in jedem Betrieb ein eigener Betriebsrat eingerichtet werden.
- Ein Betrieb wird dabei als eine organisatorische Einheit definiert, in der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter einer Leitung tätig sind.
2. spezielle Arbeitnehmergruppen vertreten werden:
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- § 40 ArbVG erlaubt es auch, Betriebsräte für bestimmte Arbeitnehmergruppen zu gründen, z.B. für Angestellte, Arbeiter oder Lehrlinge. In einem Betrieb können daher mehrere Betriebsräte existieren, die jeweils nur eine dieser Gruppen vertreten.
3. besondere Konstellationen wie Konzernstrukturen vorliegen:
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- In Konzernen können auf Ebene der Einzelbetriebe Betriebsräte bestehen, während zusätzlich ein Zentralbetriebsrat für übergeordnete Angelegenheiten gebildet wird. Dieser vertritt alle Betriebsräte des Unternehmens auf einer höheren Ebene (§§ 58–59 ArbVG).
Wie erfolgt die Gründung des Betriebsrates im Detail?
Die Initiative zur Gründung eines Betriebsrates geht im Regelfall von den Beschäftigten selbst aus.
Dazu ist es notwendig, eine Betriebsversammlung einzuberufen, in der die Wahl eines Wahlvorstands beschlossen wird. Dieser organisiert anschließend die eigentliche Betriebsratswahl.
Wahl des Wahlvorstandes
Beschließen die Beschäftigten eines Betriebes die Betriebsratsgründung, so müssen sie also eine Betriebsversammlung einberufen.
Zur Einberufung ist der an Lebensjahren älteste Arbeitnehmer oder gemeinsam mindestens so viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer befugt, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
Sollten diese Personen nicht binnen zwei Wochen nach Aufforderung die Betriebsversammlung einberufen, können in Betrieben mit mindestens 20 Arbeitnehmern auch Gewerkschaftsvertreterinnen und/oder -vertreter die Einberufung vornehmen.
Zu Beginn der Betriebsversammlung müssen mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Personen anwesend sein. Sind sie es nicht, so kann der Wahlvorstand nicht gewählt werden und in Folge auch der Betriebsrat nicht gegründet werden. Abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles könnte das Arbeits- und Sozialgericht angerufen werden, um einen Wahlvorstand gerichtlich einzusetzen.
Sind aber ausreichend stimmberechtigte Personen anwesend, werden drei Personen aus der Belegschaft zu den Wahlvorständen gewählt. Ihre Aufgabe ist es, in der Folge die Betriebsratswahl vorzubereiten.
In Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Arbeitnehmer beschäftigt sind, können auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte einer zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung oder gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer berufen werden. Jedoch müssen jedenfalls zwei Wahlvorstände Arbeitnehmerinnen und/oder Arbeitnehmer des Betriebes sein, für den der Betriebsrat gegründet werden soll.
Die Wahl des Wahlvorstandes erfolgt gemäß § 54 Abs. 4 ArbVG durch Handheben der wahlberechtigten Arbeitnehmer in der Betriebsversammlung. Es können aber auch Stimmzettel verwendet werden. Als gewählt gelten die Kandidaten jenes Vorschlages, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Wird nur ein Vorschlag erstattet, so gelten ohne eine Abstimmung die Kandidaten dieses Vorschlages als gewählt.
Nach § 54 Abs. 4 ArbVG hat „In neuerrichteten Betrieben [hat] zur Vorbereitung und Durchführung der erstmaligen Wahl eines Betriebsrates die Betriebsversammlung die Bestellung des Wahlvorstandes binnen vier Wochen nach dem Tage der Aufnahme des Betriebes vorzunehmen.“
Interessanterweise klingt auch diese Gesetzespassage eher danach, dass ein Betriebsrat verpflichtet errichtet werden müsse. Allerdings wollte der Gesetzgeber nur sicherstellen, dass auch in neuen Betrieben rasch ein Betriebsrat eingerichtet werden kann, um die Interessen der Arbeitnehmer zu vertreten. Das verpflichtet die Belegschaft zur aktiven Mitwirkung und gibt gleichzeitig einen klaren Zeitrahmen vor.
Wer kann zum Betriebsrat gewählt werden?
Gewählt werden können alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Nicht wählbar sind Familienangehörige bis in die zweite Linie (z.B. Onkel, Tanten, Nichten und Neffen) und eingetragene Partnerinnen und Partner des Betriebseigentümers sowie Wahl- oder Pflegekinder.
Vorbereitung der Betriebsratswahl
Der Wahlvorstand hat gemäß § 55 ArbVG nach seiner Bestellung die Betriebsratswahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen. Tut er es längstens binnen acht Wochen nicht, so ist er von einer abermaligen Betriebsversammlung – die nun von jedem Beschäftigten einberufen werden kann – seines Amtes zu entheben und ein neuer Wahlvorstand zu wählen.
Der Wahlvorstand hat die Wählerliste zu verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen.
Seine Aufgaben sind außerdem, eine Wahlkundmachung zu veröffentlichen, gegebenenfalls über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen zu entscheiden, und er bestimmt, wer in Ausnahmefällen zur brieflichen Stimmabgabe (z.B. Kranke, Karenzierte, etc.) berechtigt ist. Insbesondere hat er hat die Wahlvorschläge entgegenzunehmen und über ihre Zulassung zu entscheiden.
Wahlvorschläge für die Wahl der Betriebsratsmitglieder
Wahlvorschläge müssen schriftlich beim Wahlvorstand eingebracht werden und müssen über Unterstützungserklärungen verfügen. Wenn in einem Betrieb weniger als 101 Beschäftigte dauerhaft angestellt sind, braucht ein Wahlvorschlag mindestens acht Unterstützungserklärungen, nämlich doppelt so viele, wie Betriebsrätinnen und -räte zu wählen sind (siehe unten), ab 101 Mitarbeitende ist in 100er Schritten je eine weitere Stimme erforderlich, und in Betrieben mit über 1000 Mitarbeitende je 400er Schritten eine weitere Stimme erforderlich.
Der Betriebsinhaber hat dem Wahlvorstand die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse der Arbeitnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Formvorschriften für die Betriebsratsgründung
Die Wahl erfolgt in geheimer und unmittelbarer Abstimmung.
Die Wahl hat mittels aufzulegenden, einheitlichen Stimmzetteln persönlich stattzufinden.
In Ausnahmefällen wie Krankheit, Urlaub, Karenz, Präsenzdienst, etc. kann der Wahlvorstand beschließen, dass ausnahmsweise auf dem Postweg gewählt werden darf. § 56 Abs. 4 erleichtert den Wahlvorgang auch in Betrieben, in denen erstmalig ein Betriebsrat gewählt wird und in solchen, die nur über 150 Mitarbeitende verfügen. Dort müssen keine einheitlichen Stimmzettel benutzt werden.
Wer ist über den Ausgang der Betriebsratswahl zu informieren?
Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, dem nach dem Standort des Betriebes zuständigen Arbeitsinspektorat, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer mitzuteilen.
Wie viele Personen sind zu Betriebsräten zu wählen?
Die Zahl der zu wählenden Betriebsrätinnen und Betriebsräte ist abhängig von der Mitarbeiteranzahl des jeweiligen Betriebes.
In Betrieben mit
- fünf bis neun Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmerin ist eine Person zum Betriebsrat zu wählen,
- zehn bis 19 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern besteht der gewählte Betriebsrat aus zwei Mitgliedern,
- 20 bis 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern,
- 51 bis 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aus vier Mitgliedern.
In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erhöht sich für je weitere 100 Arbeitnehmer, in Betrieben mit mehr als tausend Arbeitnehmern für je weitere vierhundert Arbeitnehmer die Zahl der Mitglieder des Betriebsrates um ein Mitglied. Bruchteile von hundert bzw. vierhundert werden gemäß § 50 ArbVG für voll gerechnet.
Das bedeutet, dass in Betrieben
- mit 101 – 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls fünf Betriebsratsmitglieder
- mit 201 – 300 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls sechs Betriebsratsmitglieder
- mit 301 – 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls sieben Betriebsratsmitglieder
- mit 401 – 500 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls acht Betriebsratsmitglieder
- mit 501 – 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls neun Betriebsratsmitglieder
- mit 601 – 700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls zehn Betriebsratsmitglieder
- mit 701 – 800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls elf Betriebsratsmitglieder
- mit 801 – 900 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls 12 Betriebsratsmitglieder
- mit 901 -1000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls 13 Betriebsratsmitglieder
- mit 1001 – 1399 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls 14 Betriebsratsmitglieder
- mit 1400 – 1799 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls 15 Betriebsratsmitglieder
- mit 1800 – 2199 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jedenfalls 16 Betriebsratsmitglieder
- usw.
gewählt werden können.
Welche Organe werden im Betriebsrat gewählt?
Je nachdem wie viele Betriebsräte zu wählen sind, kann es
- Betriebsausschuß
- Zentralbetriebsrat
- Betriebsrat
- Rechnungsprüfer
als Organe im Betriebsrat geben.
Also auch solche, die nach der abgelaufenen Funktionsperiode eines Betriebsrates (fünf Jahre) neu abgehalten werden müssen.
Aufgaben und Rechte des Betriebsrats
Der Betriebsrat hat eine Vielzahl von Aufgaben und Rechten, die auf den Schutz und die Förderung der Interessen der Belegschaft abzielen. Zu den wichtigsten gehören:
- Mitwirkung bei personellen Angelegenheiten: Der Betriebsrat muss in bestimmten Fällen vor personellen Maßnahmen wie Kündigungen oder Versetzungen angehört werden. In manchen Fällen, etwa bei geplanten Massenkündigungen, besitzt er sogar ein Zustimmungsrecht.
- Mitbestimmung bei sozialen Angelegenheiten: Dazu zählen etwa die Einführung von Arbeitszeitmodellen, Urlaubsplänen oder betrieblichen Ordnungsvorschriften. In diesen Bereichen kann der Betriebsrat Betriebsvereinbarungen abschließen, die verbindlich für alle Beschäftigten sind.
- Informations- und Beratungsrechte: Die Geschäftsleitung ist verpflichtet, den Betriebsrat regelmäßig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu informieren, insbesondere bei geplanten Umstrukturierungen, Fusionen oder Rationalisierungsmaßnahmen.
- Überwachung der Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften: Der Betriebsrat achtet darauf, dass geltende Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
- Förderung der Gleichstellung: Der Betriebsrat wirkt auf die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie auf die Integration von Menschen mit Behinderungen hin.
Pflichten des Betriebsrats
Neben seinen Rechten hat der Betriebsrat auch klare Pflichten. Dazu gehört insbesondere die Pflicht, die Interessen aller Beschäftigten fair und unparteiisch zu vertreten. Vertrauliche Informationen, die der Betriebsrat im Rahmen seiner Arbeit erhält, unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Versammlungen des Betriebsrats
Der Betriebsrat ist verpflichtet, regelmäßig Betriebsversammlungen abzuhalten, mindestens jedoch einmal im Kalenderhalbjahr. Diese dienen der Information der Belegschaft über aktuelle Themen, wie etwa die wirtschaftliche Situation des Unternehmens oder abgeschlossene Betriebsvereinbarungen.
In besonderen Fällen, etwa bei gravierenden betrieblichen Änderungen, können außerordentliche Betriebsversammlungen einberufen werden.
Zustimmungsrechte und Beteiligung
In bestimmten Fällen besitzt der Betriebsrat ein Zustimmungsrecht.
Beispiele hierfür sind:
- Einstellung und Kündigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern: Bei Kündigungen hat der Betriebsrat das Recht, Einwände zu erheben. Diese Einwände können im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens geprüft werden.
- Gestaltung der Arbeitszeit: Ohne die Zustimmung des Betriebsrats können flexible Arbeitszeitmodelle nicht eingeführt werden.
Darüber hinaus ist der Betriebsrat bei der Einführung technischer Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen können, zwingend zu beteiligen.
Was der Betriebsrat nicht darf
Es gibt klare Grenzen für die Befugnisse des Betriebsrats. Er darf beispielsweise:
- Keine Weisungsbefugnis gegenüber der Geschäftsleitung oder anderen Mitarbeitern ausüben.
- Keine eigenmächtigen Entscheidungen treffen, die über seine Mitbestimmungsrechte hinausgehen.
- Keine Informationen veröffentlichen, die unter die Verschwiegenheitspflicht fallen.
Warum sollte man überhaupt einen Betriebsrat gründen?
Die Einrichtung eines Betriebsrats bringt sowohl Vorteile als auch potenzielle Nachteile mit sich.
Vorteile:
- Stärkung der Arbeitnehmerrechte und Schutz vor Willkür,
- Förderung eines sozialen Gleichgewichts zwischen Belegschaft und Unternehmensleitung,
- Verbesserte Kommunikation und Konfliktlösung im Betrieb
Nachteile:
- Zusätzlicher administrativer Aufwand für den Betrieb,
- Potenziell erschwerte Entscheidungsprozesse, insbesondere bei umfangreichen Mitbestimmungsrechten,
- Spannungen zwischen Betriebsrat und Unternehmensleitung können die Zusammenarbeit beeinträchtigen
Fazit
Der Betriebsrat ist ein unverzichtbares Element der Mitbestimmung in Österreichs Arbeitswelt. Er stärkt die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und fördert einen fairen Dialog zwischen Belegschaft und Geschäftsleitung.
Die Betriebsratsgründung geht in der Regel von der Belegschaft aus und hat einige wenige Formvorschriften zu beachten. Familienmitglieder sind vom passiven Wahlrecht ausgeschlossen, ansonsten können alle 18 jährigen, ständig zum Betrieb gehörenden Personen gewählt werden.
Für Unternehmen und Belegschaft gilt gleichermaßen: Ein gut funktionierender Betriebsrat ist ein Gewinn für alle Beteiligten.
und Arbeitnehmerkündigung – so geht’s!
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