Eine einvernehmliche Auflösung eines Dienstvertrages kann vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit gemeinsam beschlossen werden.
Definition der einvernehmlichen Auflösung
Wie der Name schon sagt, bedarf es für diese Form der Dienstvertragsauflösung einer gemeinsamen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über alle Modalitäten der Auflösung.
Der Arbeitnehmer darf nicht zum Abschluss einer solchen Vereinbarung gezwungen werden. Unterschreibt ein Arbeitnehmer allerdings eine solche Vereinbarung gegen seinen Willen, wird es schwierig, das Gegenteil zu beweisen.
Umgangssprachlich wird für die einvernehmliche Auflösung übrigens oft der Terminus „einvernehmliche Kündigung“ verwendet. Die Bezeichnung ist allerdings insofern juristisch falsch, als es sich bei der einvernehmlichen Auflösung um eine Vereinbarung handelt, während eine Kündigung von einer Seite ausgesprochen wird und sofort rechtswirksam ist, wenn sie der anderen Seite zugegangen ist.
Welche Arbeitsverhältnisse können einvernehmlich aufgelöst werden?
Befristetes Dienstverhältnis
Ein befristetes Dienstverhältnis endet im Normalfall durch Zeitablauf. Eine Kündigung ist sowohl seitens Arbeitgeber als auch seitens des Arbeitnehmers nur dann zulässig, wenn diese im Dienst- oder Kollektivvertrag geregelt ist. Eine einvernehmliche Auflösung ist aber bei einem befristeten Dienstverhältnis jederzeit möglich.
Während der Probezeit
Eine Probezeit darf in Österreich generell längstens für einen Monat vereinbart sein. Während dieser Zeit, dürfen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ohne Angabe von Gründen das Dienstverhältnis jederzeit und natürlich auch einvernehmlich auflösen.
Unbefristetes Dienstverhältnis
Um ein unbefristetes Dienstverhältnis aufzulösen, muss man eine Maßnahme setzen. Diese kann eine Kündigung, eine Entlassung oder ein vorzeitiger Austritt sein. Im Unterschied zur Kündigung müssen bei der Entlassung oder dem vorzeitigen Austritt triftige Gründe vorliegen, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Eine Kündigung kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden. Die Entlassung stellt eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers dar. Wenn der Mitarbeiter fristlos kündigt, nennt man es vorzeitigen Austritt.
In allen genannten Fällen kann eine einvernehmliche Auflösung vereinbart werden.
Form der einvernehmlichen Auflösung
Das Gesetz sieht für die Gültigkeit (außer bei besonders geschützten Personen) der Auflösung von Dienstverhältnissen keine besondere Form vor. Eine Kündigung kann daher sowohl mündlich als auch schriftlich ausgesprochen werden. Allerdings empfehle ich wegen der Beweisbarkeit jedenfalls die Schriftform.
Eine einvernehmliche Kündigung sollte immer schriftlich festgehalten werden und von beiden Teilen unterschrieben werden. Im Unterschied zu einer Kündigung, egal ob von Arbeitnehmer oder -geberseite, bedarf eine einvernehmliche Kündigung nämlich der Zustimmung der jeweils anderen Partei. Da bei einer einvernehmlichen Kündigung auch wesentlich mehr inhaltlich geregelt werden muss, als bei einer normalen Kündigung, ist die Schriftform jedenfalls anzuraten.
Im Falle von besonders geschützten Personen (werdende Mütter und Personen in Mütter- oder Väterkarenz, Jugendliche, Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildiener) muss eine einvernehmliche Auflösung auch gesetzlich schriftlich erfolgen.
Einhaltung von Fristen bei der einvernehmlichen Auflösung
Spricht ein Arbeitnehmer oder -geber eine Kündigung aus, so müssen bestimmte im Kollektiv- oder dem Dienstvertrag festgesetzte Fristen eingehalten werden. Diese Kündigungsfristen sind je nach Dauer eines Dienstverhältnisses unterschiedlich lang.
Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung werden diese Fristen ausgesetzt und gemeinsam auf ihre Einhaltung verzichtet.
Kündigungstermin
Der Kündigungstermin ist jener Tag, an dem Ihr Dienstverhältnis beendet sein soll.
Bei einer einvernehmlichen Auflösung treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Einigung, wann das Dienstverhältnis beendet wird.
Folgen der einvernehmlichen Auflösung
Arbeitslosenanspruch
Im Unterschied zur vierwöchigen Sperrfrist im Falle einer Arbeitnehmerkündigung, hat der Arbeitnehmer im Falle einer einvernehmlichen Kündigung, so ferne er alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, einen sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Urlaubsentschädigung
Für offenen Urlaub gebührt bei rechtmäßiger Kündigung eine Ersatzleistung. Dabei muss der nicht verbrauchte und nicht verjährte Urlaub aus den Vorjahren in vollem Ausmaß entschädigt werden. Der Urlaubsanspruch aus dem laufenden Jahr wird aliquotiert. Wurde der Urlaub bereits komplett konsumiert, muss er nicht zurück gezahlt werden.
Im Falle einer einvernehmlichen Kündigung trifft man eine Vereinbarung, ob und welche Teile des Urlaubs durch eine Urlaubsentschädigung abgegolten werden.
Urlaubs- und Weihnachtsremuneration
Für das 13te (Urlaubsgeld, Urlaubszuschuss, Urlaubsbeihilfe) und 14te Gehalt (Weihnachtsgeld) besteht kein gesetzlich geregelter Anspruch. In den meisten Kollektivverträgen sind diese Zuschüsse allerdings geregelt. Besteht für eine Branche kein Kollektivvertrag oder handelt es sich beim Arbeitnehmer um einen freien Dienstnehmer stehen Urlaubs- und Weihnachtsgeld prinzipiell nicht zu.
Der jeweilige Kollektivvertrag regelt auch, in welcher Höhe Ihnen die Remunerationen zustehen, da es Unterschiede zwischen Angestellten und Arbeitern gibt. Für den Anspruch ebenso entscheiden ist, wann Sie aus dem Unternehmen austreten, da die meisten Kollektivverträge regeln, dass pro gearbeitetem Monat 1/12 des Sondergeldes zusteht.
Es muss daher im Einzelfall entschieden werden, ob und in welcher Höhe Ihnen im Falle einer Kündigung auch die Remunerationen zustünden. Je nachdem sollten sie dann auch Gegenstand der Vertragsverhandlung bei der einvernehmlichen Auflösung sein.
Abfertigung bei der einvernehmlichen Auflösung
Abfertigung alt
Die Abfertigung alt kommt nur bei Kündigungen von Dienstverhältnissen in Betracht, die bereits vor dem 1.1.2003 bestanden haben. Bei einer Selbstkündigung entfällt der Abfertigungsanspruch.
Bei einer einvernehmlichen Auflösung kann auch über die Abfertigung eine einvernehmliche Lösung getroffen werden. Dabei müssen Arbeitnehmer unbedingt darauf achtet, dass sie nicht schlechter gestellt werden, als sie es bei einer normalen Kündigung wären, wenn der Auflösungswunsch vom Arbeitgeber aus geht.
Je nach Dauer des Dienstverhältnisses stehen einem Dienstnehmer nämlich nach 15 Dienstjahren sechs Monatsbruttogehälter, nach 20 Dienstjahren neun Monatsbruttogehälter und nach 25 Dienstjahren 12 Monatsgehälter zu.
Abfertigung neu
Für alle Dienstverhältnisse, die nach dem 1.1.2003 geschlossen wurden, zahlt der Arbeitgeber, in eine der eigens eingerichteten Vorsorgekassen ein. Der Abfertigungsanspruch besteht seither bereits ab dem zweiten Dienstmonat und geht auch bei Selbstkündigung nicht verloren.
Bei einem solchen Dienstverhältnis bleibt der Abfertigungsanspruch also bestehen, egal welche Form der Kündigung erfolgt.
Wenn Ihr Dienstverhältnis drei Jahre gedauert hat, müssen Sie sich übrigens binnen sechs Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses gegenüber der Vorsorgekasse deklarieren, ob Sie die Abfertigung ausbezahlt bekommen möchten, oder ob Ihr Anspruch weiter veranlagt werden soll.
Postensuchtage
Wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, stehen dem Arbeitnehmer im Ausmaß von 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit sogenannte Postensuchtage zu. Dieser Anspruch besteht nicht, wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer ausgeht.
Im Falle einer einvernehmlichen Auflösung empfehle ich eine ausdrückliche Verhandlung über diese Freitzeittage, insbesondere dann, wenn der Auflösungswunsch vom Arbeitgeber kommt.
Vorteile einer einvernehmlichen Auflösung
Eine einvernehmliche Auflösung kann sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer sinnvoll sein.
Geht der Kündigungswunsch vom Arbeitnehmer aus, liegt der Vorteil jedenfalls im sofortigen Arbeitslosenanspruch im Unterschied zur Selbstkündigung.
Ebenso vorteilhaft ist ein vereinbarter Verzicht auf die Einhaltung der Kündigungsfrist, was dann für den Arbeitnehmer interessant ist, wenn er bereits eine neue Arbeitsstelle antreten möchte.
Geht der Kündigungswunsch vom Arbeitgeber aus, könnte der Vorteil darin liegen, dass der Arbeitnehmer höhere Entschädigungsleistungen erzielen kann, etwa dann, wenn der Austritt vor Ablauf der Kündigungsfrist erfolgen soll. Auf seiten des Arbeitgebers wird das Interesse an einer einvernehmlichen Lösung insbesondere dann bestehen, wenn die Kündigung einer Genehmigungspflicht des Betriebsrates unterliegt.
In jedem Fall ist eine einvernehmliche Auflösung für beide Seiten zu empfehlen, da die Parteien auf Augenhöhe miteinander verhandeln und insbesondere der zu kündigende Arbeitnehmer sein Gesicht wahren kann. Das Risiko, dass der Arbeitnehmer eine Kündigungsanfechtung ins Auge fasst, ist damit tendenziell geringer, zumal die Anfechtung einer einvernehmlichen Auflösung schwieriger durchzusetzen ist.
Auch im Falle einer einvernehmlichen Auflösung können Sie die Arbeiterkammer Ihres Bundeslandes zu Rate ziehen.
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